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Lehrgangsinhalte:
1. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
• Ausbildungsvoraussetzung prüfen und Ausbildung planen
• Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von
Auszubildenden mitwirken
• Ausbildung durchführen
• Ausbildung abschließen
2. Grundlegende Qualifikationen
• Rechtsbewusstes Handeln
• Betriebswirtschaftliches Handeln
• Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung
• Zusammenarbeit im Betrieb
• Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und
technischer Gesetzmäßigkeiten
3. Handlungsspezifische Qualifikationen
• Logistikkonzepte
• Leistungserstellung
• Prozesssteuerung und –optimierung
• Betriebliches Kostenwesen und Logistikcontrolling
• Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
• Qualitätsmanagement
• Personalführung
• Personalentwicklung
Prüfung:
Der Lehrgang ist untergliedert in 3 Teile, die jeweils mit einer Teilprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer enden.
Voraussetzungen:
1. Zur Prüfung im Prüfungsteil “Grundlegende Qualifikationen“ ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:
• eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aus dem Bereich der Logistik oder
• eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
• eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
2. Zur Prüfung im Prüfungsteil „ Handlungsspezifische Qualifikation“ ist zugelassen, wer Folgendes nachweist:
• das Ablegen des Prüfungsteils „ Grundlegende Qualifikation“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
• im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens ein Jahr Berufspraxis und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 insgesamt mindestens zwei Jahre Berufspraxis.
3. Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zur Tätigkeit eines geprüften Logistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
4. Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zugelassen. Wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechfertigen.
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